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Unbenanntes Dokument
Verbotene Vaterschaftstests
„Verbotene“ Vaterschaftstests gibt es nicht. Bislang war es so,
dass „Mann“ keinen Vaterschaftstest und die damit verbundene Probenentnahme
beim Kind ohne Einverständnis der Kindesmutter durchführen durfte.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 13.02.2007 besagt weiterhin, dass
heimliche Vaterschaftstests
nicht vor Gericht zugelassen sind, da dieses „Verbot“ nicht gegen
die Verfassung verstößt.
Aber was heißt das jetzt für die Praxis? Die Praxis hat erwiesen,
dass 80% der getesteten Väter auch wirklich die Väter der besagten
Kuckuckskinder waren. Für die restlichen 20% bleibt das gerichtliche Vaterschaftsanfechtungsverfahren
weiterhin ein schwieriger Punkt.
Heimliche bzw. „verbotene“ Vaterschaftstests beinhalten, dass der
mögliche Kindesvater heimlich eine Probe des Kindes entnehmen muss, sei
es eine Haarprobe oder auch der gebrauchte Schnuller. Die Kindesmutter als gesetzlicher
Vormund für das „Kuckuckskind“ hat in diesem Falle dann keine
Kenntnis von der Entnahme der Probe.
Dies stellt auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Thematik
der heimlichen Vaterschaftstests weiterhin ein Verstoß gegen das Grundgesetz
dar, welches das Persönlichkeitsrecht des Kindes schützt. Strafbar
ist ein heimlicher Vaterschaftstest
jedoch nicht. Die Ergebnisse dieser Tests sind vor Gericht nutzlos. Aber vielleicht
– wenn die Kindesmutter einsichtig ist – kommt es im Falle eines
außergerichtlich durchgeführten Vaterschaftstest – ob mit oder
auch ohne Zustimmung der Kindesmutter – zu keinem Gerichtsverfahren. Hier
sollte man sich nur trotzdem überlegen, ob man eine Vaterschaftsklärung
nicht einvernehmlich durchführen sollte, also mit Zustimmung der Kindesmutter.
Wenn ein begründeter Verdacht der „Nichtvaterschaft“ vorliegt,
bleibt ja immer noch das gerichtliche Verfahren, in welchem dann ein Beschluss
des Gerichts den Vaterschaftstest anordnet. Leider ist es ja nicht immer möglich,
ein Einvernehmen zwischen Kindesmutter und möglichem Vater herbeizuführen,
erst recht dann nicht, wenn die Mutter selbst den weiteren möglichen Vater
nicht kennt oder keinen Kontakt zu diesem wünscht.
Die Kosten eines solchen Vaterschaftest unterliegen den gesetzlichen Bestimmung,
d.h. das Gericht entscheidet über die Kostenverteilung im Falle eines Urteils.
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